In vielen Fällen versuchen Pferdepensionsbetreiber, ausstehende Zahlungen durch den Zugriff auf Dinge wie Pferdezubehör, Pferdeanhänger oder Wertpapiere zu begleichen. Doch ist dieses Vorgehen rechtlich zulässig?
Bei einem Pferdeeinstellungsvertrag spielt es eine zentrale Rolle, ob ein Pfandrecht an dem Pferd besteht. Ein Pfandrecht erlaubt es dem Betreiber, das Pferd zu verwerten, um seine Forderungen zu befriedigen. Fehlt dieses Pfandrecht, hat der Betreiber lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an Pferd und Zubehör. In diesem Fall kann er die Herausgabe verweigern, muss jedoch warten, bis ein vollstreckbarer Titel, etwa ein Gerichtsurteil, vorliegt, um das Pferd zu verwerten – was auch eine langfristige Aufbewahrung, möglicherweise über Jahre hinweg, zur Folge haben kann.
Wie entsteht ein Pfandrecht?
Es kann entweder gesetzlich – also automatisch – durch das sogenannte Mieterpfandrecht erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Einstellvertrag rein als Mietvertrag zu betrachten ist, bei dem lediglich die Stallbox vermietet wird. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall, da Pferdehaltung in der Regel zusätzliche Dienstleistungen wie Fütterung, Misten und Weidegang umfasst. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen speziellen Verwahrungsvertrag, der in den meisten Fällen gemäß geltendem Recht als solcher behandelt wird.
Warum ist dieser Unterschied so wichtig?
Das Mieterpfandrecht gilt nur für Mietverträge. Auf Verwahrungsverträge, wie sie typischerweise im Rahmen von Pferdepensionsverträgen vorliegen, findet es keine Anwendung – es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich ein Pfandrecht vereinbart, was grundsätzlich zulässig ist, selbst wenn es sich um einen Formularvertrag handelt.
Unabhängig vom vorliegenden Pfandrecht dürfen Pensionsbetreiber bei offenen Forderungen nur gemäß § 1235 BGB das Pferd und Zubehör durch einen Gerichtsvollzieher oder Auktionator im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwerten lassen. Hierbei ist es erforderlich, dem Einsteller gemäß § 1234 BGB die Verwertung zuvor anzukündigen, und die Versteigerung darf frühestens einen Monat nach der Androhung erfolgen. Es besteht jedoch kein Pfandrecht an dem Pferdepass des Pferdes, da dieser als Begleitdokument zwingend zum Pferd gehören und im Eigentum des ausstellenden Verbandes verbleibt. Die Eigentumsurkunde hingegen kann als Pfand dienen, hat jedoch nicht den weitreichenden Beweischarakter, den man ihr möglicherweise zuschreibt.
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