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Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwältin Karoline Walther (nachfolgend „Rechtsanwältin“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Mandanten“), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge werden nachfolgend „Mandate“ genannt). Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen – insbesondere solcher des Mandanten – in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen.

 

In der Regel erfolgt die Mandatierung der Rechtsanwältin durch Unterzeichnung einer Vollmacht in Textform oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich oder konkludent erteilt werden

 

Die Tätigkeit der Rechtsanwältin umfasst insbesondere auch die Erteilung von Rechtsauskünften und Ratschlägen, ggf. Erstattung von Rechtsgutachten sowie Regelung von Rechtsangelegenheiten in vorprozessualen Stadien.  

 

2. Zustandekommen und Umfang des Mandates

 

Der jeweilige Werk- oder Dienstvertrag (das Mandatsverhältnis) kommt erst mit Annahme durch die Rechtsanwältin – entweder konkludent oder ausdrücklich erklärt – zustande. Das Mandatsverhältnis besteht ausschließlich zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten. Das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen, bzw. E-Mails begründet ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung durch die Rechtsanwältin nicht. Bei einer Anfrage auf Mandatsübernahme über die Plattform Dritter (APRAXA, Rechtschutzversicherung, etc.) gelten die dortigen Vertragsbedingungen vorrangig vor den hier zusammen gefassten Bedingungen, soweit sich diese widersprechen.

 

Das Mandatsverhältnis bezieht sich auf den konkret vom Mandanten bezeichneten Sachverhalt. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. Die rechtliche Bewertung und Bearbeitung bezieht sich ausschließlich auf den vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt unter Zugrundelegung der gegebenen Informationen. Eine fortlaufende Betreuung und Anpassung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art wird nicht geschuldet, soweit die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Mandatserteilung geltende deutsche Recht. Bezüge zum ausländischen Recht, steuerrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtlichenAspekte sind nicht Gegenstand des Mandatsvertrags, es sei denn, dies wird ebenfalls ausdrücklich vereinbart.

 

Die Beratungsleistung wird ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, die Rechtsanwältin übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandates einbezogen werden.

 

Die Rechtsanwältin behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

 

 3. Vergütung/Kosten

 

Die Abrechnung des Mandates erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit der Rechtsanwältin geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit der Rechtsanwältin nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandates und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwältin, einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Rechtsanwältin vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.Schuldner der Vergütungsansprüche der Rechtsanwältin ist ausschließlich der Mandant. Daran ändert auch das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung oder eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages nichts.

 

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Rechtsanwältin gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritten bestehende, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche an die dies annehmende Rechtsanwältin ab.

 

Für die Rechtsberatung wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 190,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Die Erstberatungsgebühr wird bei einer Tätigkeit, die nach RVG abgerechnet wird, gemäß § 34 Abs. 2 RVG nicht auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, angerechnet. Sofern die Erstberatungsgebühr nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sind die Kosten durch den Auftraggeber zu erstatten. ​

 

Alle Auslagen wie Mehrwertsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Schreibauslagen sind daneben gesondert zu bezahlen.

 

4. Rechtsschutzversicherung

 

Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Rechtsanwältin beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Rechtsanwältin unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Die Einholung einer Deckungszusage oder die weitere Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer sind von der Rechtsanwältin grundsätzlich nicht geschuldet. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin; die Rechtsanwältin wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Rechtsanwältin begleichen. Bei der Rechtsanwältin eingehende Erstattungsleistungen wird sie umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Rechtsanwältin besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwältin in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.

Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsanwältin  gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

 

5. Zahlungsziel

 

Auftraggeber und Rechtsanwältin sind sich darüber einig, dass das Zahlungsziel, entgegen § 286 Abs. 3 BGB, 7 Tage nach Erhalt der Rechnung, auf das Geschäftskonto die Rechtsanwaltskanzlei zu überweisen ist. Sofern keine Zahlung bis zu dem genannten Zahlungsziel erfolgt, kommt der Auftraggeber automatisch –ohne Mahnung– in Verzug. Hiervon abweichende Zahlungsziele können durch Vergütungsvereinbarungen vereinbart werden. 

 

6. Information durch den Mandanten

 

Der Mandant hat der Rechtsanwältin in der Regel in Textform zu informieren. Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben. 

 

Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich oder in Textform an die Rechtsanwältin zu übermitteln.

 

Den Mandanten trifft eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Sofern Unterlagen, andere Daten oder Informationen von der Rechtsanwältin angefordert werden, sind diese unverzüglich beizubringen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Mandant sich nach Kräften bemühen, die entsprechenden Unterlagen/Daten/Informationen zu beschaffen. Führt das Fehlen von Unterlagen/Informationen/Daten trotz Anforderung dazu, dass prozessuale oder andersartige Nachteile entstehen, besteht hierfür seitens der Rechtsanwältin keine Haftung.

 

7. Verschwiegenheit

 

Die Rechtsanwältin  ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was der Rechtsanwältin i.R.d. Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Rechtsanwältin grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den

Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 3.

 

8. Verwahrung von Geldern

 

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Rechtsanwältin treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 3 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

 

9. Datenschutz und Urheberrecht

 

Die Rechtsanwältin wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

 

Wird im Rahmen einer Mandatierung eine schriftliche Information, insbesondere Gutachten, Textvorlagen und Schriftsätze, erstellt, dürfen diese nur in vorgesehenen Form und Umfang verwendet werden. Insbesondere bleiben die Urheberrechte vorbehalten. Eine hierüber hinausgehende Verwendung oder Verwertung darf nicht ohne die Zustimmung durch die Rechtsanwältin erfolgen.

 

10. Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Die Rechtsanwältin hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000,00 EUR abdeckt (maximal 1.000.000,00 EUR pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

11. Widerrufsrecht für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen

 

Der Mandant hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen das Mandant zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie

 

Frau Rechtsanwältin

Karoline Walther

Schönauer Straße 6

99848 Wutha-Farnroda

E-Mail: kontakt@walther-rechtsanwaeltin.de

Tel.: 036921 241835

Mobil: 0176 77991888

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

 

12. Schlussbestimmungen

 

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwältin gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sollte eine dieser Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

 

Stand 02/2025

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